Supplier Code of Conduct

Grundsatzerklärung der team Gruppe

Der team-Gruppe als Teil der dlg-Gruppe ist die Nachhaltigkeit ihrer Lieferketten ein hohes Anliegen. Ethische, soziale und ökologische Verantwortung sind fester Bestandteil der langfristigen Geschäftsstrategie.

Diese Grundsatzerklärung dient der Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten.

1 Einleitung

Uns bei der team-Gruppe, als Teil der dlg-Gruppe, ist die Nachhaltigkeit unserer Lieferketten ein hohes Anliegen. Bereits 2012 traten wir der UN-Initiative Global Compact bei. Zusätzlich ist die ethische, soziale und ökologische Verantwortung ein fester Bestandteil unserer Geschäftsstrategie. Die team-Gruppe ist sich ihrer unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet sie sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Die team-Gruppe setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“) um. In dieser Hinsicht arbeiten wir eng mit unseren Lieferanten und Geschäftspartnern zusammen. Zur Verdeutlichung der Position der team-Gruppe nach innen und nach außen gegenüber unseren Lieferanten haben wir die vorliegende Grundsatzerklärung entworfen.

1.1 Ansatz zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten

Die team-Gruppe erkennt an, dass ihre Geschäftsaktivitäten und Lieferketten potenziell nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte verursachen können. Ein umfängliches und einheitliches Management dieser Risiken trägt dazu bei, etwaige Verletzungen der Menschenrechte und umweltbezogenen Rechte der potenziell Betroffenen vorzubeugen oder diese zu minimieren. Die team-Gruppe bekennt sich zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte und legt den Fokus auf menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse. Die team-Gruppe erwartet von allen Mitarbeitenden und Geschäftspartnern, dass sie die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die international anerkannten Menschen- und Umweltrechtsstandards einhalten. Dabei versteht die team- Gruppe das Management von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken als einen kontinuierlichen Prozess, der fest in betriebliche Abläufe integriert ist.

1.2 Maßnahmen zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten

Für den Umgang mit Risiken innerhalb der Lieferkette und im eigenen Geschäftsbereich wurde bei der team-Gruppe ein mehrstufiger Prozess implementiert. Dieser dient dazu, potenziell nachteilige menschenrechtliche und umweltbezogene Auswirkungen sowohl ihres eigenen als auch des unternehmerischen Handelns ihrer Lieferanten systematisch zu ermitteln und, wo notwendig, Abhilfe zu schaffen. 

Die team-Gruppe verschafft sich im Rahmen einer Risikoanalyse einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse, die Struktur der unmittelbaren Zulieferer sowie die wichtigsten Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betroffen sind. Den Beschaffungsbereichen werden dann die ermittelten Risiken zugeordnet, die eine Gefährdung der Menschenrechte darstellen. Sollte ein Risiko erkannt werden, wird ein Prüfprozess in Gange gesetzt. 

Die team-Gruppe wird zukünftig mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen überprüfen, wie wirkungsvoll die Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen sind.

Die team-Gruppe lehnt jede Form von Menschenrechtsverletzungen ab. Für die team- Gruppe ist ein angemessenes und wirksames Beschwerdemanagement ein wichtiger Bestandteil ihrer Sorgfaltsprozesse. Die team-Gruppe erweitert das bestehende Beschwerdemanagementum die Sorgfaltspflichten aus dem LkSG.

Die team-Gruppe ermutigt alle Interessensgruppen, ihre Bedenken in Bezug auf Aktivitäten und vermutete Verstöße gegen gesetzliche Richtlinien einschließlich dieser Erklärung zu äußern. Hierfür ist innerhalb der DLG-Gruppe ein internes Meldesystem, welches unter

https://report.whistleb.com/de/dlggroup

zu finden ist, bereit gestellt.

Falls der Verdacht besteht, dass ihre Geschäftsaktivitäten als Lieferant Menschenrechtsverletzungen verursachen oder zu diesen beitragen, wird die team-Gruppe die vorgebrachten Bedenken untersuchen, aufgreifen, darauf reagieren und angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Liegt ein begründeter Verdacht oder konkreter Hinweis über mögliche Menschenrechtsverletzungen innerhalb der team-Gruppe oder entlang ihrer vorgelagerten Lieferkette vor, wird diesem sorgfältig und konsequent nachgegangen. Die team-Gruppe verpflichtet ihre Lieferanten bei der Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen und in einem angemessenen Zeitrahmen vollumfänglich zu kooperieren. 

Die Prozesse und Ergebnisse werden entsprechend dokumentiert, aufbewahrt und fließen wesentlichkeitsbasiert in die jährliche Berichterstattung gem. § 10 Abs. 2 LkSG an die zuständige Aufsichtsbehörde mit ein.

2 Anwendungsbereich und Bewertung

Die team-Gruppe arbeitet grundsätzlich nur mit Lieferanten zusammen, die diese Grundsatzerklärung anerkennen. Es liegt in der Verantwortung der Lieferanten, dafür zu sorgen, dass die Inhalte dieser Grundsatzerklärung von ihnen umgesetzt und aufrechterhalten werden.

Diese Grundsatzerklärung gilt für alle Lieferanten der team-Gruppe. Mit dem Terminus

„Lieferant/en“, entsprechend des LkSG, werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, die Waren oder Dienstleistungen für die Gesellschaft und/ oder ihre verbundenen Unternehmen erzeugen, bis hin zur Ebene der Primärerzeugung. Die Grundsatzerklärung gilt für alle Mitarbeiter dieser Lieferanten, einschließlich festangestellten Mitarbeitern, Aushilfskräften, Leiharbeitern sowie Wanderarbeitern. Dazu zählen alle Arbeitskräfte, die an einem Standort des Lieferanten Arbeiten verrichten, selbst wenn siefür eine Arbeitsvermittlungsagentur oder einen Dienstleister tätig sind. Die Grundsatzerklärung gilt auch für Subunternehmer und Leiharbeitsfirmen.

Wir erwarten, dass der Lieferant diese oder eine ähnliche Grundsatzerklärung auch inseiner Zusammenarbeit mit seinen Lieferanten zu Grunde legt. Die Grundsatzerklärung enthält Mindestanforderungen, und die team-Gruppe fordert ihre Lieferanten auf, sich um kontinuierliche Verbesserungen in allen Bereichen zu bemühen.

Im Falle berechtigter Zweifel an der Nichteinhaltung der Anforderungen unserer Grundsatzerklärung werden wir unser Augenmerk auf die Fähigkeit und die Bereitschaft der Lieferanten legen, den Anforderungen nachzukommen.

Der Lieferant räumt der team-Gruppe das Recht ein, Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese Grundsatzerklärung durchgesetzt wird. Solche Inspektionen können von einer unabhängigen dritten Partei durchgeführt werden und können unangekündigt erfolgen.

Überdies behalten wir uns das Recht vor anlassbezogen, mithin bei Feststellung von Auffälligkeiten, eine vollständige Übersicht über die Lieferkette unserer Lieferanten von diesen anzufordern.

3 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Die Lieferanten kennen die geltenden Gesetze und Vorschriften der Länder, in denensie tätig sind und wissen, dass diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Aktivitäten eingehalten werden müssen. Die Lieferanten verpflichten sich ihre sich aus § 3 LkSG ergebenden Pflichten einzuhalten und die in § 2 Abs. 1 LkSG in Verbindung mit der Anlage genannten Rechtspositionen zu schützen. Sie halten darüber hinaus alle anderen internationalen Gesetze und Vorschriften, insbesondere derjenigen zu internationalem Handel, Sanktionen, Ausfuhrkontrollen, Kartellen/ Wettbewerb und Datenschutz ein.

3.1 Menschenrechte und soziale Bindungen

Insbesondere sind der team-Gruppe folgende Standards zur Einhaltung von Menschenrechten und der Förderung sozialer Bindungen besonders wichtig:

  • Die Lieferanten sind nicht an Kinderarbeit beteiligt oder unterstützen diese. Als „Kind“ wird bezeichnet, wer jünger als 15 Jahre alt ist, oder das Mindestbeschäftigungsalter im jeweiligen Land noch nicht erreicht hat, je nachdem, welches das höhere Alter ist.
  • Junge Arbeitnehmer (15-18 Jahre) dürfen in Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung keinen Bedingungen ausgesetzt werden, die geistig, körperlich, sozial und/ oder moralisch gefährlich oder schädlich für sie sind.
  • Alle Formen von unfreiwilliger Arbeit, einschließlich Zwangs- oder Pflichtarbeit, Schuldknechtschaft, Menschenhandel oder sonstige unfreiwillige Arbeit, sind verboten. 
  • Die Arbeitnehmer sind keiner körperlichen Bestrafung, geistigen oder körperlichen Unterdrückung oder Nötigung, verbalen oder körperlichen Misshandlung, sexueller Belästigung oder irgendeiner Art von Einschüchterung unterworfen.
  • Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Ausweispapiere zu hinterlegen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • Alle Arbeitnehmer haben das Recht, eine Gewerkschaft ihrer Wahl zu gründen und/oder einer solchen beizutreten ohne daran anknüpfende ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen.
  • Die Lieferanten gewährleisten allen Arbeitnehmern Versammlungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen. 
  • Die Beteiligung an jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität, Familienstand, politischer Zugehörigkeit oder Schwangerschaft sowie ihre Unterstützung und Toleranz ist verboten. 
  • Alle Arbeitnehmer erhalten für gleichwertige Arbeit gleiche Bezahlung, gleichen Zugang zu Ausbildung und Sozialleistungen sowie gleiche Aufstiegs- und Besetzungschancen für alle verfügbaren Stellen.
  • Die Bruttolöhne entsprechen den nationalen Gesetzen und den Branchentarifverträgen.
  • Die Lieferanten gewährleisten eine Vergütung, die mindestens den nationalen Gesetzen entspricht, und alle direkt oder indirekt beschäftigten Arbeitnehmer erhalten Branchentarifverträge.
  • Die Arbeitswoche wird gemäß den lokalen und nationalen Gesetzen festgelegt und entspricht den lokalen Branchenstandards.

3.2 Arbeitsumfeld und Gesundheit

Die Lieferanten bieten allen Arbeitnehmern einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz.

Dies beinhaltet mindestens:

  • Zugang zu sicherem Trinkwasser, grundlegenden sanitären Einrichtungen und Schutzausrüstung.
  • Potenziell gefährliche Aufgaben werden nur von fähigen und kompetenten Personen ausgeführt, die in der sicheren Ausführung dieser Aufgaben geschult wurden.
  • Angemessene und geeignete Schutzausrüstung und -kleidung wird zur Verfügung gestellt und für alle potenziell gefährlichen Tätigkeiten verwendet.
  • Medizinische Behandlung/Erste Hilfe wird unverzüglich gewährleistet, und an allen festen Standorten und in der Nähe von Außenarbeitsbereichen sind Erste-Hilfe-Kästen vorhanden.

3.3 Umweltverantwortung

Die Lieferanten bemühen sich, die negativen Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten,

Produkte und Dienstleistungen durch einen proaktiven Ansatz und einen verantwortungsvollen

Umgang mit Umweltaspekten zu minimieren, wie unter anderem:

  • Nutzung knapper natürlicher Ressourcen, Energie und Wasser.
  • Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
  • Umgang mit gefährlichen Stoffen und Abfällen im Allgemeinen.
  • Produktfragen (Design, Verpackung, Transport, Gebrauch und Wiederverwertung/Entsorgung).

Die Lieferanten kennen die aktuellen nationalen und internationalen Anforderungen der Umweltgesetze, die für die Umweltauswirkungen ihrer Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen relevant sind, und gewährleisten die Einhaltung der Gesetze durch Schulungen, Bewusstseinsbildung, betriebliche Kontrolle und Überwachung.

3.4 Korruptionsbekämpfung

Alle Formen von Korruption, Bestechung, Geldwäsche und ungesetzlichen restriktiven Handelspraktiken sind strengstens verboten. Die Lieferanten haben die geltenden Gesetze bezüglich Bestechung, Korruption, Betrug und anderer verbotener Geschäftspraktiken einzuhalten. Die Lieferanten dürfen keinen Amtsträgern, internationalen Organisationen oder sonstigen Dritten unzulässige Vorteile, Versprechen oder Anreize anbieten, versprechen oder geben.

Die Lieferanten dürfen Mitarbeitern der DLG-Gruppe oder Personen, die die DLGGruppe oder mit dieser eng verbundene Personen vertreten, weder direkt noch indirekt Geschenke anbieten, außer solche von geringem Wert. Bewirtung, wie z. B. gesellschaftliche Veranstaltungen, Mahlzeiten oder Unterhaltung, kann angeboten werden, wenn ein legitimer Geschäftszweck vorliegt und die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Die Reisekosten für Vertreter der DLG-Gruppe werden von der DLG-Gruppe übernommen. Bewirtung, Kostenübernahme oder Geschenke dürfen im Zuge von Ausschreibungen, Verhandlungen oder Auftragsvergaben weder angeboten noch entgegengenommen werden.

Zustimmung zur Grundsatzerklärung (nebst Anhang)

Datum:

Unternehmen:

Unterschrift:

Anhang 1: Marken und geistiges Eigentum

MARKEN

Alle Unternehmen, die an einer Produktionsphase beteiligt sind, müssen die folgenden

Regeln beachten, wenn sie Produkte für die DLG-Gruppe herstellen.

  • Roh- oder Marketingmaterial, wie z. B. Etiketten und Verpackungsmaterial, muss bei den benannten Lieferanten bestellt werden, wenn dies von der DLG-Gruppe verlangt wird. Marketingmaterial darf nur in der Bestellmenge des Produkts bestellt oder produziert werden. Jegliches überzählige oder irreguläre Marketingmaterial, das nicht für Aufträge der DLG-Gruppe verwendet wird, muss vernichtet werden.
  • Die Hersteller dürfen keine Produkte der DLG-Gruppe an andere Parteien als an die DLG-Gruppe veräußern.
  • Die Hersteller dürfen irreguläre Produkte oder überzählige Produktionsmengen nicht verkaufen oder entsorgen.
  • Werden überzählige oder irreguläre Produkte von der DLG-Gruppe nicht akzeptiert/an sie veräußert, müssen sie vernichtet werden.
  • Die Hersteller dürfen keine von der DLG-Gruppe verwendeten Marken eintragen lassen.

VERTRAULICHKEIT UND GEISTIGES EIGENTUM

Die Lieferanten müssen vertrauliche Informationen gemäß den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen behandeln. Die Lieferanten dürfen keine Informationen über die Strategien oder Geschäftsaktivitäten der DLG-Gruppe an Dritte weitergeben. Die Lieferanten müssen das Recht auf geistiges Eigentum von Einzelpersonen und Unternehmen respektieren.

Anhang 2: Sanktionen und Export

Alle Lieferanten erklären, dass sie im Einklang mit den für sie jeweils geltenden Außenwirtschaftsbestimmungen handeln. Der team Gruppe ist insbesondere wichtig, dass sich weder der Lieferant selbst, noch einer seiner Geschäftspartner im direkten oder indirekten Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer Partei befindet, die auf einer Sanktionsliste steht, dass auch er nicht an einer solchen Partei beteiligt ist und dass er selbst auch auf keiner Sanktionsliste der Europäischen Union oder anderer einschlägiger Sanktionslisten genannt wird.

Der Lieferant sichert zudem zu, dass weder er selbst, noch seine wirtschaftlich Berechtigten, verbundene Unternehmen, Vertreter oder leitende Angestellte Gegenstand einer Untersuchung durch das Office of Foreign Assets Control (OFAC) der USA ist und wird die team unverzüglich informieren, sollte das in der Zukunft der Fall werden.